Waffenrecht
Das Waffenrecht regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die nachfolgenden Ausführenden dienen der Erläuterung einzelner Aspekte des Waffenrechts mit dem Fokus auf Sportschützen.
Waffenbesitzkarte - "Erlaubniskarte"
Der Erwerb und Besitz von "scharfen Waffen" und "scharfer Munition" ist in Deutschland gemäß § 10 WaffG erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnis wird dem Sportschützen durch eine sog. "Waffenbesitzkarte" oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Die Nachfolgende Übersicht zeigt unterschiede und grundlegende Voraussetzungen für den Erhalt einer solchen "Erlaubniskarte".
Achtung: Die Waffenbesitzkarte berechtigt lediglich zum Erwerb und Besitz der darin eingetragenen Waffen, nicht dazu, diese in der Öffentlichkeit zu führen. Zum Führen wird zusätzlich ein Waffenschein benötigt (§ 10 Abs. 4 WaffG).
Mit der Waffenbesitzkarte dürfen Schusswaffen lediglich ungeladen, in einem verschlossenen Behältnis, zu einem vom waffenrechtlichen Bedürfnis gedeckten Zweck transportiert werden (z. B. zum Schießstand oder zum Büchsenmacher oder vom Händler mit Waffenbrief in die sichere Aufbewahrung [=Waffenschrank]).
Welche verschiedenen Waffenbesitzkarten gibt es?
Für
- Mehrschüssige halbautomatische Kurzwaffen
(Pistolen und Revolver)
- Mehrschüssige halbautomatische Langwaffen (Selbstladebüchsen, Selbstladeflinten, etc.)
Für
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
- Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
- Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
Für
- Waffensammler und / oder Waffensachverständige
WAFFENRECHTLICHE BEFÜRWORTUNG für Sportschützen
§ 14 WaffG regelt den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen. Maßgeblich hierfür ist kraft Gesetz eine Bescheinigung des jeweiligen Schießsportverbandes - die sog. "waffenrechtliche Befürwortung". Die nachfolgende Übersicht zeigt hierbei die häufigsten Antragsarten sowie ihre Voraussetzungen am Beispiel des "BDMP Bayern" auf. - Stand Dezember 2023
A) Antrag auf Ersterwerb und Folgeerwerb nach § 14 Abs. 3 WaffG (=Grüne WBK)
Für bis zu 3 halbautomatischen Lang- und 2 halbautomatischen Kurzwaffen:
- Antragsformular des BDMP Bayern ausgefüllt vom Antragsteller - Enthält Angaben zu Art der Waffe, Größe des Kalibers der Waffe sowie der sportlichen Disziplin gemäß der Sportordnung des Dachverbands für den diese Waffe benötigt wird.
- Sofern noch keine Schusswaffen vorhanden sein sollten:
- Waffensachkunde-Zeugnis (des jeweiligen Lehrgang Trägers)
- Sofern bereits Schusswaffen vorhanden sind:
Beiblatt zum Antragsformular (Auflistung aller bisher erworbenen Schusswaffen)
- Schießnachweise (=Glaubhaftmachung des Bedürfnisses) ausgefüllt vom Antragsteller, sowie vom Schießleiter oder der jeweiligen Standaufsicht gegengezeichnet / gestempelt)
Merke: Min 1 Eintrag pro Monat 1 Jahr lang, oder 18 Einträge pro Jahr pro Schusswaffe und Disziplin.
- Mitgliedsbescheinigung über die Mitgliedschaft des Antragstellers in einer SLG ausgefüllt und gestempelt vom jeweiligen SLG Leiter.
B) Antrag für Erweiterten Bedarf nach § 14 Abs. 5 WaffG (für Grüne WBK)
Bei Überschreitung des Regelkontingents von 3 halbautomatischen Lang- und 2 halbautomatischen Kurzwaffen:
- Antragsformular des BDMP Bayern ausgefüllt vom Antragsteller - Enthält Angaben zu Art der Waffe, Größe des Kalibers der Waffe sowie der sportlichen Disziplin gemäß der Sportordnung des Dachverbands für den diese Waffe benötigt wird.
- Beiblatt zum Antragsformular (Auflistung aller bisher erworbenen Schusswaffen)
- Kopie der GRÜNEN WBK mit Vorder- und Rückseite
- Schießnachweise (=Glaubhaftmachung des Bedürfnisses) ausgefüllt vom Antragsteller, sowie vom Schießleiter oder der jeweiligen Standaufsicht gegengezeichnet / gestempelt)
Merke: Min 1 Eintrag pro Monat 1 Jahr lang, oder 18 Einträge pro Jahr, sowie zusätzlich den Nachweis regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen zu haben - z.B. Landesmeisterschaft oder einem überregionalen Wettkampf – pro Schusswaffe und Disziplin
- Mitgliedsbescheinigung über die Mitgliedschaft des Antragstellers in einer SLG ausgefüllt und gestempelt vom jeweiligen SLG Leiter
Musterformulierung:
Empfänger: Dachverband
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie meinen Antrag auf Bescheinigung des Bedürfnisses gemäß § 14 Abs. 3 WaffG zur Beantragung einer Grünen WBK bei der zuständigen Waffenbehörde.
Anlagen
- Antragsformular des BDMP Bayern
- Waffensachkunde-Zeugnis
- Schießnachweise der letzten 12 Monate
- Mitgliedsbescheinigung des SLG Leiters
Mit Freundlichen Grüßen
Ort, Datum
Name des Antragstellers
Musterformulierung:
Empfänger: Dachverband
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie meinen Antrag auf Bescheinigung des erweiterten Bedarfs gemäß § 14 Abs. 5 WaffG zur Beantragung von weiteren Erlaubnissen wegen Überschreitung des Regelkontingents von 3 halbautomatischen Lang- und 2 halbautomatischen Kurzwaffen bei der zuständigen Waffenbehörde.
Anlagen
- Antragsformular des BDMP Bayern
- Beiblatt zum Antragsformular
- Kopie der GRÜNEN WBK mit Vorder- und Rückseite
- Schießnachweise der letzten 12 Monate zzgl. Teilnahmebescheinigungen und Urkunden in der für die jeweilige Waffe erforderlichen Disziplin
- Mitgliedsbescheinigung des SLG Leiters
Mit Freundlichen Grüßen
Ort, Datum
Name des Antragstellers
c) Folgebescheinigung: § 14 Abs. 4 WaffG (für Grüne WBK)
Für alle halbautomatischen Lang- und Kurzwaffen:
- Antragsformular des BDMP Bayern ausgefüllt vom Antragsteller
- Schießnachweise (=Glaubhaftmachung des Bedürfnisses) ausgefüllt vom Antragsteller, sowie vom Schießleiter oder der jeweiligen Standaufsicht gegengezeichnet / gestempelt.
Merke: Min. 1 Eintrag alle 3 Monate, oder 6 Einträge pro Jahr .
- Mitgliedsbescheinigung über die Mitgliedschaft des Antragstellers in einer SLG ausgefüllt und gestempelt vom jeweiligen SLG Leiter
Merke:
Ab dem 11 Jahr genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG.
In diesem Fall muss lediglich das
- Antragsformular des BDMP Bayern ausgefüllt vom Antragsteller
sowie
- Mitgliedsbescheinigung über die Mitgliedschaft des Antragstellers in einer SLG ausgefüllt und gestempelt vom jeweiligen SLG Leiter vorgelegt werden.
D) Erster- und Folgeerwerb: § 14 Abs. 6 WaffG (=Gelbe WBK)
Für bis zu 10 Einzellader-Langwaffen und Repetier-Langwaffen sowie Perkussionswaffen:
- Antragsformular des BDMP Bayern ausgefüllt vom Antragsteller - Enthält Angaben zur: Art der Waffe
Sofern noch keine Schusswaffen vorhanden sein sollten:
Waffensachkunde-Zeugnis (des jeweiligen Lehrgang Trägers)
- Sofern bereits Schusswaffen vorhanden sind:
Beiblatt zum Antragsformular (Auflistung aller bisher erworbenen Schusswaffen)
- Mitgliedsbescheinigung über die Mitgliedschaft des Antragstellers in einer SLG ausgefüllt und gestempelt vom jeweiligen SLG Leiter
Musterformulierung:
Empfänger: Dachverband
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie meinen Antrag auf Bescheinigung des Bedürfnisses gemäß § 14 Abs. 4 WaffG zum Nachweis des fortbestehen meines Waffenrechten-Bedürfnisses gegenüber der zuständigen Waffenbehörde.
Anlagen
- Antragsformular des BDMP Bayern
- Schießnachweise
- Mitgliedsbescheinigung des SLG Leiters
Mit Freundlichen Grüßen
Ort, Datum
Name des Antragstellers
Musterformulierung:
Empfänger: Dachverband
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie meinen Antrag auf Bescheinigung des Bedürfnisses gemäß § 14 Abs. 6 WaffG zur Beantragung einer "Gelben WBK" bei der zuständigen Waffenbehörde.
Anlagen
- Antragsformular des BDMP Bayern
- Waffensachkunde-Zeugnis
- Beiblatt zum Antragsformular
- Kopie der GRÜNEN WBK mit Vorder- und Rückseite
- sowie
- Schießnachweise der letzten 12 Monate
- Mitgliedsbescheinigung des SLG Leiters
Mit Freundlichen Grüßen
Ort, Datum
Name des Antragstellers
Weitere Voraussetzungen für alle vorgenannten Anträge:
Alle 6 Monate dürfen in der Regel maximal 2 Schusswaffen erworben werden
(§ 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG) - Sog. Erwerbsstreckungsgebot.
Hierzu zählen sowohl Einträge in die Grüne- als auch die Gelbe-WBK.
Weitere Voraussetzung für alle vorgenannten Anträge ist, dass der jeweilige Antragsteller seinen Jahresbeitrag entrichtet hat und die jeweilige SLG des Antragstellers, deren Mitglieder mit Stichtag zum 01. November an die Bundesgeschäftsstelle/Paderborn gemeldet hat.
Ferner sind die jeweiligen Hinweisblätter des BDMP in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Warum muss ein Sportschtütze nach seinem Waffenerwerb zwingend zur Waffenbehörde ?
Wird eine neue Waffe erworben, muss dieser Erwerb binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und die Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung vorzulegen bzw. eine neue zu beantragen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Welche Unterlagen sind in der Regel bei der zuständigen Waffenbehörde vorzulegen?
Anmeldefall: WBK Erst-Antrag durch Sportschützen für "Grüne WBK" und "Gelbe WBK":
- Personalausweis oder Reisepass
- Bedürfnisbestätigung des Schießverbandes (= waffenrechtliche Befürwortung) für die "Grüne WBK" zum Erhalt eines entsprechenden Voreintrags
- Bedürfnisbestätigung des Schießverbandes (= waffenrechtliche Befürwortung) für den Erhalt der "Gelben WBK"
- Sachkundenachweis (= Waffensachkunde-Zeugnis des jeweiligen Lehrgangträgers)
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung von Waffen (Bilder des Waffenschranks in offenem und geschlossenem Zustand, sowie zusätzlich ein Bild der Typenplakette von der Innenseite der Tür - optional: Kopie des Kaufvertrags des Waffenschranks.
- Waffenbrief des Waffenhändlers - zum Eintragen der Eckdaten der erworbenen Waffe, gemäß den Vorgaben des "Voreintrags" in die "Grüne WBK"
- Waffenbrief des Waffenhändlers - zum Eintragen der Eckdaten der erworbenen Waffe in die "Gelbe WBK"
Anmeldefall: WBK Folge-Anträge durch Sportschützen für "Grüne WBK" und "Gelbe WBK":
- Personalausweis oder Reisepass
- "Grüne WBK und/oder "Gelbe WBK"
- Bedürfnisbestätigung des Schießverbandes (= waffenrechtliche Befürwortung) für weitere die jeweiligen Einträge in die "Grüne WBK"
- Waffenbrief des Waffenhändlers - zum Eintragen der Eckdaten der erworbenen Waffe, gemäß den Vorgaben des "Voreintrags" in die "Grüne WBK"
- Waffenbrief des Waffenhändlers - zum Eintragen der Eckdaten der erworbenen Waffe in die "Gelbe WBK"
Sonderfälle
Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot:
Grundsätzlich dürfen alle 6 Monate in der Regel maximal 2 Schusswaffen erworben werden (§ 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG) - Sog. Erwerbsstreckungsgebot. Dieses Gebot gilt dabei sowohl für die "Grüne-WBK" als auch für die "Gelbe-WBK".
Ausnahmen hiervon bestehen gemäß Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) zum WaffG für:
- Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
- Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
- Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, [...]
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
Dass heißt, dass die vorgenannten Teile jederzeit, ohne die Einhaltung des Erwerbsstreckungsgebot erworben werden können.
Daraus folgt, dass diese Komponenten auch nicht zum Grundkontingent auf der "Grünen-WBK" zählen, da es sich technisch um keine "neue Waffe" - sondern lediglich um Teile für eine bestehende - bereits erworbene und eingetragene Waffe handelt.
Zu beachten ist dabei, dass der Erwerb weiterhin den Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g WaffG unterliegt. Das heißt, dass auch der Erwerb bei der jeweiligen Waffenbehörde anzuzeigen und das jeweilige Komponenten in die jeweilige WBK zwingend einzutragen sind.
Überprüfung von Sportschützen
Waffenkontrollen durch die jeweilige Waffenbehörde
Die Waffenkontrolle (§ 36 WaffG) dient der Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition durch den Erlaubnisinhaber.
Als gesetzliche Sorgfaltspflicht kann ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen oder Munition im Einzelfall die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers rechtfertigen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit des Widerrufs der erteilen waffenrechtlichen Erlaubnis durch die jeweilige Waffenbehörde, sowie die Einleitung weiterer ordnungsrechtlicher- oder strafrechtlicher Maßnahmen gegen den Betroffenen.
Überprüft werden in der Regel
- das Vorhandensein und Zustand der erforderlichen Waffenschränke, die bei der Erteilung der jeweiligen WBK angegeben wurden.
- Ordnungsgemäßer Verschluss der jeweiligen Waffenschränke.
- das Vorhandensein und die Sachgemäße (=entladene) Einlagerung der Waffen, die auf der jeweiligen WBK eingetragen sind.
- das Vorhandensein und die sachgemäße Einlagerung der Munition, die auf der jeweiligen WBK eingetragen sind.
- Vorhandensein der Erwerbs- und Besitzberechtigung für die im Waffenschrank vorgefundene Munition.
- im Falle des Vorhandenseins von Waffen, die nicht auf der jeweiligen WBK eingetragen sind: Das Vorhandensein von entsprechenden Leihscheinen.
- im Falle des Fehlens der jeweiligen Waffe: Das Vorhandensein von entsprechenden Leih- oder Reparaturscheinen.
- u. A.